2. Zahlung
2.1 Bei Abschluss
des Reisevertrages wird nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k
BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist
auf Anforderung spätestens 14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen, vom Reisegast zu zahlen.
2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen.
2.3 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
3.1 Prospekt- und
Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
4.1 Für den Fall,
dass sich Beförderungskosten oder Abgaben auf Leistungen (z.B. Hafen- oder
Flughafengebühren) erhöhen, behält sich der Reiseveranstalter die Änderung des
vereinbarten Reisepreises wie folgt vor:
Der Reiseveranstalter ist bei einer sich nach Vertragsabschluss ergebenden
sitzplatzbezogenen Steigerung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten)
berechtigt, den erhöhten Betrag vom Reisenden zu verlangen. Soweit zur
Beförderung verpflichtete Leistungsträger sonst nach Vertragsabschluss
zusätzliche Beförderungskosten je Beförderungsmittel fordern, ist der
Veranstalter berechtigt, den erhöhten Betrag, der sich aus dem geforderten
Betrag geteilt durch die Anzahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels ergibt,
zu verlangen. Treten nach Vertragabschluss Abgabenerhöhungen gegenüber dem
Reiseveranstalter ein (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren), ist er berechtigt,
den entsprechend anteilig erhöhten Betrag zu verlangen.
Der Reiseveranstalter kann eine Preiserhöhung nur verlangen, wenn zwischen dem
Vertragsabschluss und dem vertraglichen Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und
Umstände, die zur Erhöhung führen, bei Vertragsabschluss noch nicht eingetreten
oder für ihn nicht vorhersehbar waren.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat
der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach Erklärung des
Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5.4 Bei Flusskreuzfahrten bleiben Änderungen im Programmablauf/Fahrplan durch verlängerte bzw. verkürzte Liegezeiten und/oder Veränderungen im Ablauf vorbehalten und begründen keine Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche. Aufgrund nicht vorhersehbaren Hoch- und Niedrigwassers bzw. Verzögerungen bei Schleusen- und Brückendurchfahrten kann eine Änderung des Verlaufs notwendig werden. Im äußersten Fall werden für unpassierbare Flussstrecken andere verfügbare Transportmittel (z.B. Busse) eingesetzt. Evtl. können dadurch bestimmte Programmpunkte nicht besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Höhere Gewalt. Der Wechsel auf ein anderes Schiff bleibt vorbehalten.
6. Rücktritt des Kunden
Muss der Reisende
aus irgendwelchen Gründen von einer Reise zurücktreten, werden folgende
Stornokosten pro Person berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt € 25
29-20 Tage vor Reiseantritt 15%, mind. € 25
19-14 Tage vor Reiseantritt 35%
13-8 Tage vor Reiseantritt 50%
7-1 Tag vor Reiseantritt 60%
am Tag der Abreise 80% des Reisepreises zuzügl. evtl. Mehrkosten der Leistungsträger. Bei Nichtantritt der Reise (no show) erfolgt keine Rückzahlung. Reisen, die durch Partner des Reiseveranstalters durchgeführt werden, haben andere Stornobedingungen - bitte beachten Sie diese!
Bei Flusskreuzfahrten
gelten abweichende Rücktrittsbedingungen und Kosten:
bis 60 Tage vor Reiseantritt € 52
59 – 45 Tage vor Reiseantritt 15%
44 – 30 Tage vor Reiseantritt 30%
29 – 22 Tage vor Reiseantritt 50%
21 – 15 Tage vor Reiseantritt 70%
14 Tage bis zum Tag der Abreise 80% des Reisepreises. Diese Rücktrittspauschalen
treffen auf alle im Voraus gebuchten Leistungen wie Ausflugspakete, Hotels und
sonstige Zusatzleistungen zu.
Bei Flugreisen gelten
abweichende Rücktrittsbedingungen und Kosten:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15%
29 – 20 Tage vor Reiseantritt 30%
19 – 10 Tage vor Reiseantritt 50%
9 Tage bis zum Tag vor der Abreise 80% des Reisepreises. Bei Rücktritt am
Anreisetag oder Nichtantritt der Reise (no show) erfolgt keine Rückzahlung.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.1 Ausgenommen von der
oben genannten Stornoregelung sind Eintrittskarten für das Disneyland Resort
Paris, Opern, Musicals und Theater. Ab 8 Wochen vor Reiseantritt kann keine
Rückvergütung der Karten erfolgen und sie werden somit voll berechnet.
6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf
Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die Pauschale.
6.4 Änderungen auf Verlangen des Reisegastes
Für Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsabschluss durch den Reisegast wird
ein Bearbeitungsgeld von € 20 pro Person berechnet. Ab 29 Tage vor Reiseantritt
wird eine Termin- und Reisezieländerung wie ein Storno behandelt (Gebühren siehe
6.) und als Neubuchung bearbeitet.
7. Ersatzreisende
7.1 Der Reisende
kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser
den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der
Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
7.2 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis.
7.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf
€ 20.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise
infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B.
Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig
unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störungen durch den
Reisenden
Der
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz einer Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für
den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Kündigung infolge
höherer Gewalt
10.1 Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug
der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des
Reisevertrages.
10.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat
er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag enthalten sind,
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu
tragen.
11. Gewährleistung und
Abhilfe
11.1 Sind die
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe
besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
11.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB
verlangen, wenn er den/die Reisemängel beim Reiseleiter oder, falls ein
Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt,
soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die
Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises
zu.
11.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb
der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des
Reisenden die sofortige Abhilfe rechtfertigt.
11.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist
nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das
gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
11.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistung, der
Gesamtpreis und die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. §
638 Abs. 3 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
11.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht
des Reisenden
Der Reisende ist
verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden
gering zu halten. Die Ziffern 9. und 11. sind zu beachten.
13.
Haftungsbeschränkung
13.1 Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
13.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
13.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch:
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten;
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
13.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.000. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
14. Ausschlussfrist und
Verjährung
14.1 Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf
der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck
oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind
binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung, zu melden.
14.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
15. Reiseversicherungen
Der
Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, einer
Reisegepäck-, einer Kranken- und Unfallversicherung. Nähere Informationen finden
Sie auf Seite 37 oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.
16. Pass- und
Visabestimmungen
16.1 Der
Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen
zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem
von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
16.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu
schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 8.
(Reiseabbruch) entsprechend.
17. Gerichtsstand
17.1 Im Fall einer
Klage gilt für den Reisegast der Sitz des Reiseveranstalters (Gerichtsstand Böblingen).
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz
maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters (Gerichtsstand Böblingen) maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von
einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im
übrigen.
19. Reiseveranstalter
Travel & Events Reiseagentur
Reinhold-Nägele-Hof 5, 71034 Böblingen
Telefon 07031 818336 Telefax 07031 763321
E-Mail: info@travelundevents.de